Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder schriftlich anerkannt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung durch den Kunden gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Kunde zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat.
  2. In den nachfolgenden Kapiteln werden die Geschäftsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geregelt. Auftragnehmer ist hierbei die Firma STOCK – B.I.G. GmbH und Auftraggeber Kunde der STOCK – B.I.G. GmbH.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass für weitere Geschäftsbereiche der STOCK – B.I.G. GmbH (z. B. Vermietung/Instandhaltung und sonstige Serviceleistungen) ergänzende/ spezielle Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote – auch in Anzeigen, Prospekten, sonstigen Unterlagen – sind freibleibend. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur eine nähere Bezeichnung der Vertragsgegenstände und begründen keine Zusicherungen/Garantien, es sei denn, dieses wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. Verträge kommen durch schriftliche Annahmeerklärungen/Auftragsbestätigungen oder Lieferung/Übergabe der bestellten Ware oder Leistungen zustande. Mündliche Abreden gelten nicht.
  3. An Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ihre Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich.
  4. Sollten wir Waren auf der Grundlage von uns durch den Auftraggeber übermittelten Zeichnungen, Modellen, Mustern, Herstellungsanweisungen und/oder sonstigen Bestellanlagen herstellen und liefern, leistet uns der Auftraggeber dafür Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der bestellten Waren gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen, sollten entgegen Satz 1 entsprechende Rechte Dritter verletzt werden.

§ 3 Umfang der Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Unsere Angaben zum Liefergegenstand sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Wir behalten uns geringfügige Abweichungen aus produktionstechnischen Gründen oder zur technischen Verbesserung oder handelsübliche Abweichungen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird und für den Kunden zumutbar ist.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Lager/Werk des Auftragnehmers. Sämtliche in Preislisten etc. angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise ab Werk/Lager sind ausschließlich Verpackung und Transport oder Versandkosten.
  2. Der Preis ist ohne Abzug – sofern sich nicht aus unserem Angebot/Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt – sofort fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  3. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur insoweit, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere Ansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet werden, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber fällig zu stellen. Ferner besteht die Berechtigung zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag. Gesetzliche Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ein Grund, von der fehlenden Kreditwürdigkeit des Auftraggebers auszugehen, liegt insbesondere vor, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt/eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder der Auftraggeber bei vereinbarter Ratenzahlung mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten oder einem nicht unerheblichen Teil der fälligen Rate in Verzug gerät. 
  5. Verzugszinsen werden mit 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für die Abtretung von Geldforderungen.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass bei Vertragsschluss alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, so wie z. B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder weitere Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sich dadurch abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versand- /Abholbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  4. Im Falle des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder bei sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber
    mit angemessener Fristverlängerung neu zu beliefern; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bestehen für diesen Fall nicht. 
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind und nichts anderes vereinbart wurde. 
  6. Sofern der Lieferverzug auf eine vom Auftragnehmer zu vertretende vorsätzliche oder grob fährlässige Vertragsverletzung zurückzuführen ist, haftet dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wobei eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers mit dieser Regelung nicht verbunden ist.
    Soweit der Lieferverzug durch den Auftragnehmer zu vertreten ist, beschränkt sich seine Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung, die wegen Verzuges nicht benutzbar ist.

§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Bereitstellung der Ware zum Transport ab unserem Werk/Lager auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergang und einer zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
    den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Unternehmen über.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere auch das Transportunternehmen, Verpackung) nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.
  3. Beim Versendungskauf trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung. Auch sonstige mit der Versendung verbundene Kosten (Gebühren, Zölle, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben) trägt der Auftraggeber.
  4. Der Versand erfolgt stets unversichert. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung wird die Ladung auf Kosten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer soweit als möglich versichert.
  5. Sofern die Abladung der Ware nach entsprechender Vereinbarung durch den Auftragnehmer erfolgt, werden – sofern der Auftraggeber die Wartezeiten zu vertreten hat – Wartezeiten von mehr als 20 Minuten durch den Auftragnehmer berechnet. Kranabladungen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers und müssen gesondert vereinbart werden.
  6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
    Kosten für Europaletten, Gitterboxen usw. können gutgeschrieben werden, soweit der Auftraggeber diese auf seine Kosten in wiederverwendbarem Zustand zurückschickt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt/ verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum  des Auftragnehmers. Die Einstellung einzelner Forderungen einer laufenden Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt / verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer.
  2. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer die zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände seine Gesamtforderung um mehr als 20 %, ist er auf Verlangen des Auftraggebers zur (anteiligen) Freigabe der Sicherheit verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
  3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor der Zahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers bei Weiterverkauf, Einbau, Vermischung u. ä. von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich hiervon zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Die für den Auftragnehmer gestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf die Verbindlichkeiten, die im Falle einer Insolvenz des Auftraggebers durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. 
  5. Soweit der Auftraggeber den Kaufpreis durch die Begebung von Wechseln/Schecks zahlt, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber und lässt den Eigentumsvorbehalt im Hinblick auf diese Teilforderung erst mit ordnungsgemäßer Einlösung erlöschen. Nach einem Forderungsausgleich und der Begründung einer neuen Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer lebt der Eigentumsvorbehalt wieder auf.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme ist der Auftragnehmer zur Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer über den Verbleib der Ware die
    notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er gestattet dem Auftragnehmer den ungehinderten Zugang zur Ware und deren Abholung; sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.
  7. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, jeweils zum Ende eines Quartales eine vollständige Liste seiner Debitoren zu übergeben.
  8. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Preises einschließlich Mehrwertsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden, ab. Die Abtretung wird durch den Auftragnehmer hiermit angenommen.
    Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung solange berechtigt, wie er den Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis des Auftragnehmers,. die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie Dritten die Abtretung mitzuteilen.
  9. Das in Ziffer 8 Geregelte gilt auch für den Fall der Vermietung der unter Eigentumsvorbehalt bestehenden Liefergegenstände.
  10. Solange Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware in ordnungsgemäßem technisch voll funktionsfähigen Zustand zu halten. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahren der Beschädigung/des Unterganges/des Diebstahls der Ware zu tragen und die Ware entsprechend angemessen zu versichern. Dies hat er dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Etwaige Leistungsansprüche gegenüber der Versicherung im Zusammenhang mit der durch den Auftragnehmer gelieferten Ware tritt der Auftraggeber bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Sollte die Abtretung gemäß dem Inhalt der Versicherungsbedingungen unzulässig sein, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die unwiderrufliche Einzugsermächtigung und fordert seine Versicherung auf, den Leistungsbetrag direkt an den Auftragnehmer zu zahlen. Gleiches gilt für Ansprüche gegenüber den Schädigern oder sonstigen schadensersatzpflichtigen Dritten, soweit diese Ansprüche nicht auf die Versicherung übergegangen sind.
  11. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Lieferungsgegenstände. Gleiches gilt auch für den Fall der Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände mit anderen Gegenständen. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  12. Bei Zahlungseinstellung/ Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und die Vorbehaltsware sofort herauszugeben, den Einzug sämtlicher Forderungen zu unterlassen und etwa noch eingehende Beträge unwiderruflich dem Auftragnehmer zuzuleiten. Die durch den Auftragnehmer erteilten Ermächtigungen zur Veräußerung/Verwendung oder sonstigen Benutzung der erteilten Ermächtigung bzw. Vollmachten erlöschen mit sofortiger Wirkung.

§ 8 Mängelrechte und Haftung

  1. Die Liefergegenstände sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit, die sich nach § 3 dieser Bedingungen regelt, haben. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit
    übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Übliche Abweichungen der Liefergegenstände gelten nicht als Mangel.
  2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich zu untersuchen. Mängel müssen schriftlich und unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von fünf Tagen, gerügt werden. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit der Auslieferung, bei versteckten Mängeln mit der Entdeckung des Mangels. Dies gilt auch für Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die Mängelanzeige, ist eine Haftung des Auftragnehmers für nicht angezeigte Mängel ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers für Ausbaukosten mangelhafter Liefergegenstände und Kosten für den Einbau mangelfreier Materialien im Falle des Einbaus oder Anbringens der Liefergegenstände in/an eine andere Sache ist ausgeschlossen.
  4. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung kann vom Auftragnehmer abgelehnt werden, wenn sie nur mit unzumutbar oder unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
  6. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Gegenstände zu Prüfungszwecken zu übergeben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mangelhafte Sache zurückzugeben.
    Nur in dringenden Fällen und z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer zu verlangen. Der Auftragnehmer ist von einer derartigen Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, soweit der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
  7. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. 
  8. In jedem Fall darf der Auftragnehmer seine Gewährleistungsverpflichtungen davon abhängig machen, ob ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits gezahlt ist.
  9. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  10. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Liefermenge, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung/-nahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschstoffe, übermäßiger Beanspruchung, Missachtung von Wartungs- und Betriebsanweisungen oder Mängeln aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  12. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  13. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche gem. § 445a BGB.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ahrensburg; der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Nach oben