schulung

Kranführer – Unterweisung

 Geben Sie sich und Ihren Mitarbeitern Sicherheit!

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Krane bestimmt in §29 der VBG 9: Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen eines Kranes nur Personen beauftragen, die im Führen eines Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben.

Erstmalig werden per Gesetz konkret definiert:

  • Krane, Hebezeuge und hochgelegene Arbeitsplätze.
  • Prüfvorschriften.
  • Archivierung der Prüf-Dokumente in elektronischer Form.
  • Vorschriften zur Qualifikation der Prüfer.
  • Änderungen an der Maschine, die durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden müssen.
  • Qualifikationen der Prüfsachverständigen.

Die STOCK – B.I.G. Kranabteilung bietet Ihnen einen Seminar in theoretischer Form mit praktischen Übungen.  Der Befähigungsnachweis wird nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung ausgestellt. Für zertifizierte Kranführer empfehlen wir eine Auffrischung der Kenntnisse alle 3-4 Jahre. So bleiben Sie auf den aktuellsten Stand der Bestimmungen sowie der technischen Neuerungen.